
Die Verordnung (EU) 2026/859 nimmt 2,4-Dinitrotoluol, kurz 2,4-DNT, als neuen Eintrag 83 in Anhang XVII der REACH-Verordnung auf. Es geht nicht um eine breite Reform von REACH, sondern um eine konkrete Grenze: Wann ein gefährlicher Stoff in einem Artikel zu Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung führt.
Der Fokus liegt nicht nur auf dem Stoff selbst. Der Rechtstext betrachtet Artikel, insbesondere Artikel für die breite Öffentlichkeit oder für berufliche Verwender außerhalb von Industrieanlagen. Dadurch verschiebt sich die Prüfung auf fertige Produkte, Bauteile, zugängliche Teile und Rückstandskonzentrationen.
Die Verordnung (EU) 2026/859 wurde am 11. Mai 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie ändert Anhang XVII der REACH-Verordnung und fügt 2,4-DNT der Liste beschränkter Stoffe hinzu.
Der Stoff ist 2,4-Dinitrotoluol, EG-Nr. 204-450-0, CAS-Nr. 121-14-2. Die Verordnung verweist auf die Einstufung als Karzinogen der Kategorie 1B. Eintrag 83 behandelt 2,4-DNT jedoch nicht in jedem Kontext gleich, sondern definiert eine Grenze für bestimmte Artikel.
Die zentrale Beschränkung gilt ab dem 10. Mai 2027. Artikel oder zugängliche Teile von Artikeln, die 2,4-DNT in einer Konzentration von mindestens 0,1 Gewichtsprozent enthalten, dürfen nicht für die breite Öffentlichkeit oder für berufliche Verwender außerhalb von Industrieanlagen in Verkehr gebracht und von diesen Nutzern nicht verwendet werden.
Die entscheidende Zahl ist 0,1 Gewichtsprozent. Die Regel lautet nicht einfach: nachgewiesen gleich beschränkt. Sie arbeitet mit einem gewichtsbezogenen Schwellenwert.
Auch der Prüfgegenstand ist präzise: der Artikel oder sein zugänglicher Teil. Bei Produkten aus mehreren Materialien oder Komponenten kann also nicht nur der Durchschnitt des gesamten Produkts relevant sein. Ein zugängliches Teil kann selbst zur Bewertungsgrenze werden.
Eintrag 83 unterscheidet Nutzergruppen. Er nennt ausdrücklich die breite Öffentlichkeit und berufliche Verwender außerhalb von Industrieanlagen. Interne industrielle Verwendungen werden damit nicht in derselben Weise erfasst.
Die Reichweite entsteht aus mehreren Bedingungen zusammen: Stoffidentität, Einstufung, Konzentration im Artikel, Zugänglichkeit und Nutzergruppe. Der Stoffname allein reicht nicht aus, um den Anwendungsbereich zu bestimmen.
Die Verordnung behandelt pyrotechnische Artikel in Fahrzeugen gesondert. Genannt werden Mikrogasgeneratoren, Gurtstraffer, Motorhauben-Aktuatoren und zugehörige Ersatzteile.
Für diese Verwendungen gilt nicht einfach der Termin 2027. Die Übergangsfrist läuft bis zum 11. Mai 2029. Damit erhalten bestimmte sicherheitsrelevante Automobilkomponenten einen längeren Zeitraum.
Die Verordnung (EU) 2026/859 legt auch Situationen fest, in denen Eintrag 83 nicht gilt. Bestimmte explosive Artikel werden ausgenommen, weil sie bereits durch spezielle Rechtsvorschriften erfasst sind.
Außerdem werden Spielzeug, Medizinprodukte und Lebensmittelkontaktmaterialien genannt, soweit die entsprechenden Risiken bereits durch andere EU-Vorschriften behandelt werden. Die neue Beschränkung zieht also nicht jedes mögliche Produkt mit 2,4-DNT in eine einzige Regel.
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